Norm: EheG §63
Rechtssatz: Hat eine Ehefrau nach geschiedener Ehe rechtswirksam ihren Mädchennamen wieder angenommen, dann kann sie sich nach Scheidung ihrer darauf eingegangenen Ehe gemäß § 55 Abs 2 EheG nicht mehr den Namen ihres ersten Mannes beilegen. Dabei ist es unerheblich, ob sie wegen der aus der ersten Ehe hervorgegangenen und bei ihr lebenden Kinder ein Interesse an der Führung des ersten Ehenamens hat. RS U Kammergericht Berlin West... mehr lesen...