Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, die ukrainische Staatsbürgerin L I K in seinem Haushalt in W zumindest in der Zeit vom 1.1.2002 bis zum 3.1.2002 als Haushaltshilfe mit einem Monatsbezug von ? 261,62 ohne die erforderliche Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz beschäftigt zu haben. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG eine Strafe von ? 363,-- verhängt. In seiner dagegen rechtzeitig eingeb... mehr lesen...
Rechtssatz: Ausländer, die Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, benötigen für die Dauer der Ehe keine Beschäftigungsbewilligung, da sie nach § 1 Abs 2 lit l AuslBG vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind. Die Auflösung der Ehe tritt nicht bereits durch die mündliche Verkündung des Scheidungsbeschlusses mit nachfolgendem Rechtsmittelverzicht ein, sondern erst mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung nach § 55a EheG an beide Antragsteller (VwGH 17.11.1999, Zl... mehr lesen...