Begründung: Mit dem bezeichneten Urteil gab das Erstgericht dem auf § 49 EheG gestützten Scheidungsbegehren der Klägerin statt und stellte fest, daß das Verschulden an der Ehescheidung die beklagte Partei treffe. Mit dem bezeichneten Urteil gab das Erstgericht dem auf Paragraph 49, EheG gestützten Scheidungsbegehren der Klägerin statt und stellte fest, daß das Verschulden an der Ehescheidung die beklagte Partei treffe. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nich... mehr lesen...