Das Bezirksgericht Tulln hat als Vormundschaftsgericht mit dem Beschluß vom 16. Februar 1949 gemäß § 31 PersStG. festgestellt, daß das von der A. Z., geborenen P., am 25. September 1947 außer der Ehe geborene Kind A. P. durch die nachfolgende Ehe der A. Z. mit A. F. die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes erlangt hat, und hat die Beischreibung bei der Geburtseintragung des Kindes angeordnet. Das Rekursgericht hat dem von der nö. Landesregierung gegen diesen Beschluß erhobenen Reku... mehr lesen...
Norm: EheG §43 Abs2 Satz1EheG §104
Rechtssatz: Die Vorschrift des § 43 Abs 2 Satz 1 EheG gilt nur für jene Fälle, in welchen die Todeserklärung des ersten Ehegatten wieder aufgehoben wurde. Entscheidungstexte 3 Ob 177/49 Entscheidungstext OGH 08.06.1949 3 Ob 177/49 Veröff: SZ 22/89 = JBl 1949,480 European Case Law Identifier (EC... mehr lesen...