Norm: EheG §121EheG §122
Rechtssatz: RG 2.12.1940, IV 228/40 Der Grundsatz, daß die in Österreich auf Grund der Nachsicht vom Ehehindernis des Ehebandes geschlossene Ehe (Dispensehe) die frühere Ehe auflöst, erleidet über den Sonderfall des § 121 Abs 1 EheG hinaus keine Ausnahme im Fall, die Dispensehe gerichtlich von Tisch und Bett geschieden war. Entscheidungstexte 4 RG 228/40 Entsc... mehr lesen...