Begründung: Der Kläger war vom 10. 12. 2007 bis 29. 2. 2008 mit einem Monatslohn von 1.095 EUR brutto und einer Überstundenpauschale von monatlich 265,72 EUR brutto als Küchenhilfskraft bei der Beklagten beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch schriftliche Kündigung der Beklagten vom 15. 2. 2008. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von (der Höhe nach außer Streit stehenden) 1.900,21 EUR brutto an Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 1. 3. 2008 bis 20. 4. 2008 mit ... mehr lesen...