Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 14.Februar 1922 geborene Universitätsprofessor DDr. Heinrich W*** des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2, zweiter Fall, StGB. (I) und der am 27.Juni 1926 geborene Rechtsanwalt DDr. Peter S*** des Verbrechens der Untreue als Beteiligter nach §§ 12 (dritter Fall), 153 Abs. 1 und 2, zweiter Fall, StGB. (II/1) sowie des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs. 1 StGB. (II/2) schuldig erkannt. Darnac... mehr lesen...
Norm: ProkG §6UOG §2
Rechtssatz: Die Vertretungsbefugnis der Finanzprokuratur für die Vertretung eines Universitätsinstituts vor Gericht ist eine ausschließliche, es sei denn, es geht um widerstreitende Interessen (von Universität, Fakultät und Institut), die die Bestellung eines von der Finanzprokuratur verschiedenen Vertreters erfordern (§ 6 ProkG). Entscheidungstexte 13 Os 62/88 ... mehr lesen...
Norm: ProkG §2ProkG §6UOG §2
Rechtssatz: Hätte gemäß § 2 Abs 1 Z 1 ProkG die Finanzprokuratur sowohl die Fakultät als auch ein Universitätsinstitut zu vertreten, liegen aber widerstreitende Interessen der Fakultät und des Instituts vor, kann die Finanzprokuratur gemäß § 6 lit b ProkG weder die Fakultät noch das Institut vertreten; Fakultät und Institut haben vielmehr je einen anderen Vertreter zu bestellen. Entscheidungstext... mehr lesen...