Die Beschwerdeführerin ist eine GmbH mit Sitz in Deutschland, die u.a. das Leasinggeschäft betreibt. Mit Schreiben vom 18. September 2001 teilte die Beschwerdeführerin dem Finanzamt Graz-Stadt mit, sie habe für die Zeiträume Juni 2000, Juli 2000, Jänner 2001 und August 2000 (gemeint 2001) mittels der Formulare "NOVA 1" Normverbrauchsabgabe dem Finanzamt gemeldet und die entsprechenden Beträge eingezahlt. Die Meldung sei auf Grund des Umstandes erfolgt, dass die Beschwerdeführerin in i... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz32/05 Verbrauchsteuern
Norm: NoVAG 1991 §1 Z2 idF 1995/021;UStG 1972 §3 Abs11;UStG 1994 §28 Abs8;
Rechtssatz: § 28 Abs. 8 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, bewirkt keine Änderung der normativen Aussage des letzten Satzes der Z. 2 des § 1 NoVAG in der Fassung BGBl. Nr. 21/1995. Bei der mit dem Gesetz BGBl. Nr. 21/1995 vorgenommenen Ergänzung des § 1 NoVAG handelt es sich nämlich im Verg... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erwarb mit Kaufvertrag vom 28. April 1995 in Italien einen gebrauchten Ferrari 348 TS (Baujahr 1991) zum Kaufpreis von LIT 105,000.000,-- (umgerechnet - unter Anwendung des Zollwertkurses vom 28. April 1995 - S 592.200,--), führte diesen im Mai 1995 nach Österreich ein und meldete ihn am 17. Mai 1995 zur Zulassung zum Verkehr im Inland an. Der Beschwerdeführer hat die mit der Zulassung zum Verkehr im Inland gemäß § 1 Z 3 NoVAG ausgelöste Normverbrauchsabgabe ... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz32/05 Verbrauchsteuern
Norm: NoVAG 1991 §5 Abs1;NoVAG 1991 §5 Abs2;NoVAG 1991 §5 Abs3;UStG 1994 §28 Abs8;UStG 1994 §4 Abs10;
Rechtssatz: Der gemeine Wert iSd § 5 Abs 2 NoVAG 1991 ist der fiktive Einzelveräußerungspreis im Inland (Hinweis E 18.3.1997, 97/14/0074) und beinhaltet daher keine ausländische Steuer. Es wäre aber auch ein Entgelt iSd § 5 Abs 1 NoVAG 1991 nicht um eine allenf... mehr lesen...