Der Beschwerdeführer betreibt einen Papier-. und Schreibwarengroßhandel in Form einer prot Einzelfirma. Für Ausfuhrlieferungen im zweiten Kalendervierteljahr 1964 überreichte er beim FA W. am 7. 1. 1965 einen unbestrittenermaßen verspäteten Vergütungsantrag unter Beischluss eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründete er damit, dass die gesetzlich vorgesehene Antragsfrist durch ein unvorhergesehenes Ereignis, ... mehr lesen...