GZ: 2022-0.263.348 vom 21. April 2022 (Verfahrenszahl: DSB-D485.009) [Anmerkung Bearbeiter: Der Name der Verantwortlichen ist hier nicht pseudonymisiert worden, da die Sache Gegenstand von Medienberichterstattung war, und eine Bearbeitung des Bescheidinhalts, die eine Identifizierung der Verantwortlichen unmöglich gemacht oder doch deutlich erschwert hätte, nur durch weitgehende Beseitigung der Verständlichkeit des Inhalts der Entscheidung möglich gewesen wäre. Dem Geheimhaltungsrecht... mehr lesen...