Rechtssatz: Soweit sich die vorliegende Berufung auf die Strafhöhe bezieht (im übrigen ist das Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 29.9.1997, Zl. VwSen- 390055/3/Gf/Km, - wie sich aus dem
Spruch: des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.6.1999, Zl. 97/04/0230-9, ergibt - bereits in Rechtskraft erwachsen), hat der Oö. Verwaltungssenat - weil eine mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG unterbleiben konnte - erwogen: Gemäß § 17 Abs.1 Z1 lit.e iVm § 9 Abs.4 Z2 ETG be... mehr lesen...