Entscheidungen zu § 9 Abs. 4 KStG 1988

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-3 von 3

TE OGH 1999/5/20 6Ob169/98s

Begründung: In einer außerordentlichen Generalversammlung der C***** GmbH (im folgenden: Gesellschaft) am 14. 1. 1998 wurde von der A***** Aktiengesellschaft als Alleingesellschafterin unter anderem eine Änderung des Punktes IV des Gesellschaftsvertrages beschlossen, derzufolge ein vom 1. 1. 1998 bis 31. 1. 1998 dauerndes Rumpfwirtschaftsjahr eingeführt wird und die weiteren Geschäftsjahre jeweils vom 1. 2. bis 31. 1. eines jeden Jahres dauern. Weiters wurde dem zwischen der Al... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 20.05.1999

TE OGH 1999/5/20 6Ob86/99m

Begründung: Die E***** Gesellschaft mbH (im folgenden Organgesellschaft) ist beim Landesgericht St. Pölten zur FirmenbuchNr 86841h eingetragen. Ihr Stammkapital beträgt 26,100.000 S. Gesellschafter sind die E***** Aktiengesellschaft (im folgenden Obergesellschaft) mit einem einer Stammeinlage von 26,099.000 S entsprechenden Geschäftsanteil und DDr. Karl P***** (im folgenden Minderheitsgesellschafter) mit einem einer Stammeinlage von 1.000 S entsprechenden Geschäftsanteil. Mit ... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 20.05.1999

RS OGH 1999/5/20 6Ob86/99m, 6Ob169/98s

Norm: AktG §238GmbHG §49 ffKStG 1988 §9 Abs4
Rechtssatz: Der Ergebnisabführungsvertrag als Unternehmensvertrag ist in § 9 Abs 4 erster Satz KStG definiert als eine Vereinbarung, in der sich die Organgesellschaft verpflichtet, ihren ganzen Gewinn auf den Organträger zu übertragen, welcher sich seinerseits verpflichtet, den ganzen Verlust der Organgesellschaft zu übernehmen. Der Ergebnisabführungsvertrag ist demnach ein zweiseitiges Rechtsgeschäf... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 20.05.1999

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