Begründung: Mit den Verordnungen der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Mai 1991, LGBl 36, 37, 38 und 39/1991, wurden der Westteil und der Ostteil des Toten Gebirges, das steirische Dachsteinplateau und der Altausseersee aufgrund des § 5 des steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 (im Folgenden „NSchG") zum Naturschutzgebiet erklärt. Dieses Naturschutzgebiet umfasst unter anderem eine Fläche von rund 23.500 ha, die im grundbücherlichen Eigentum der Republik Österreich (Öste... mehr lesen...