Begründung: In teilweiser Stattgebung des Rekurses des Antragstellers setzt das Gericht zweiter Instanz den von diesem zu leistenden Entschädigungsbetrag auf S 34.280 herab; dem auf Anhebung des Entschädigungsbetrages auf S 84.078 sA gerichteten Rekurs der Antragsgegner gab es dagegen nicht Folge. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Diesen Ausspruch begründete das Rekursgericht damit, daß zur Frage der Bemessung der Entschädigung für die Einräumung einer... mehr lesen...