Norm: SEBG §19SEBG §51SEBG §52
Rechtssatz: Fristenlauf für die Vorlage der Schillingeröffnungsbilanz, wenn die Aktiengesellschaft in Liquidation war und ihre Fortsetzung beschlossen hat. Entscheidungstexte 1 Ob 140/58 Entscheidungstext OGH 14.05.1958 1 Ob 140/58 Veröff: EvBl 1958/300 S 498 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2eSEBG §1SEBG §52
Rechtssatz: Die Frage, ob Gesellschafter, die erst nach dem Stichtag des § 1 SEBG in das Stadium der Abwicklung treten, von der Anwendung der Vorschriften des SEBG ausgeschlossen sind, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt; von einer offenbaren Gesetzwidrigkeit kann demnach nicht die Rede sein. Entscheidungstexte 7 Ob 484/57 Entscheidungstext... mehr lesen...