Entscheidungsgründe: 1 Verfahrensgang: 1.1. Mit Bescheid der XXXX (im Folgenden: „belangte Behörde“) vom XXXX , GZ XXXX , wurde die Art der Sicherung für die Eisenbahnkreuzung in km XXXX der XXXX durch Lichtzeichen mit Schranken (Spruchpunkt A.1.) und für die Eisenbahnkreuzung in XXXX durch Lichtzeichen (Spruchpunkt B.1.) festgelegt. 1.1. Mit Bescheid der römisch 40 (im Folgenden: „belangte Behörde“) vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde die Art der Sicherung für di... mehr lesen...