Norm: EisbKrV §16 Abs1StVO §20 IA
Rechtssatz: Die Verpflichtung eines Kraftfahrers, sich bei Annäherung an eine Eisenbahnkreuzung so zu verhalten, daß er erforderlichenfalls vor der Eisenbahnkreuzung verläßlich anhalten kann, gründet sich nicht nur auf § 16 Abs 1 EisbKrV, sondern auch auf § 20 StVO, wonach die Geschwindigkeit so einzurichten ist, daß das Fahrzeug vor Auftauchen eines Hindernisses angehalten oder dieses zumindest umfahren werden... mehr lesen...