Norm: BPGG §46
Rechtssatz: § 46 ASGG sichert im Ausland wohnenden Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundespflegegeldgesetz eine pflegebezogene Leistung bezogen, den weiteren Bezug dieser Leistung in der jeweils mit dem Anpassungsfaktor aufgewerteten Höhe. Im übrigen gelten die jeweiligen Bestimmungen der in § 3 BPGG genannten Normen in der zum 30. 6. 1993 geltenden Fassung. Entscheidungstexte ... mehr lesen...