Norm: ASVG §105aBPGG §3BPGG §43 Abs2
Rechtssatz: Das Inkrafttreten des BPGG ist in allen anhängigen Verfahren nach § 105 a ASVG bis zur Rechtskraft der Entscheidung zu beachten. Soweit die Sonderbestimmung des § 43 Abs 2 BPGG anzuwenden ist, sind daher auch noch im Rechtsmittelverfahren die Bestimmungen des BPGG heranzuziehen. Entscheidungstexte 10 ObS 201/94 Entscheidungstext OGH 0... mehr lesen...