Der Beschwerdeführer steht als Hauptschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Er machte mit Beschwerde zur hg. Zl. 98/12/0026 Verletzung der Entscheidungspflicht geltend und begehrte, dass seinem Antrag vom 9. April 1997 entsprechend einem namentlich genannten Personalvertreter (Hauptschuloberlehrer) wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 26 Abs. 4 Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) das Mandat abzuerkennen sei. ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren63/07 Personalvertretung
Norm: AVG §8;PVG 1967 §21 Abs3 litf idF 1999/I/127;PVG 1967 §21 Abs6 idF 1999/I/127;PVG 1967 §26 Abs2 idF 1991/362;PVG 1967 §26 Abs4 idF 1991/362;
Rechtssatz: Als Sanktion für eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht des § 26 Abs. 2 PVG durch einen Personalvertreter sieht das PVG vor, dass der zuständige Zentralwahlausschuss diesem Personalvertreter sei... mehr lesen...