Norm: BAO §9 Abs2DSt 1872 §2a Abs1 Z2
Rechtssatz: Ist das allenfalls eine Berufspflichtenverletzung begründende Verhalten des Rechtsanwalts gemäß § 2 a Abs 1 Z 2 DSt verjährt, so ist dessen weitere Verfolgung im Disziplinarverfahren jedenfalls unzulässig. § 9 Abs 2 BAO bietet keine Handhabe für die bloße Feststellung eines disziplinären Verhaltens - ohne Sanktion - durch den Disziplinarrat. Entscheidungstexte ... mehr lesen...