Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Säumnisbeschwerde der Frau A, ***, ***, vertreten durch B, Steuerberater in ***, vom 30. April 2020,wegen behaupteter Säumnis des Gemeinderates der Stadtgemeinde ***, den BESCHLUSS: 1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 284 iVm 323c Abs.1 Bundesabgabenordnun... mehr lesen...