Die Vorschreibung stützt sich auf die entsprechenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO)." Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.04.2017, eingelangt bei der belangten Behörde am 03.04.2017, fristgerecht Beschwerde, und führte diese aus wie folgt: "(…) Ich erlaube mir nochmals Einspruch gegen den Bescheid vom 6.III.2017, das sind: Spruchpunkte 1 und 2 besondere Ortstaxe über € 200 Tourismusförderung über € 10 und Spruchpunkt 3 Zuschlag für besondere Ortstaxe € ... mehr lesen...