Begründung: Die Republik Österreich, vertreten durch das Zollamt Linz, stellte in einem mit "Grundbuchseingabe" überschriebenen Formular den Antrag, ihr auf Grund eines Haftungsbescheides in Verbindung mit einem Vollstreckungsbescheid zur Sicherstellung der Forderung "im voraussichtlichen Betrag" von 73,440.000 S und der Kosten des Antrags die Exekution zur Sicherstellung durch Vormerkung des Pfandrechts auf mehreren Liegenschaften zu bewilligen. Sie bezeichnete sich selbst als ... mehr lesen...
Norm: BAO §233 Abs2GBG §38 litc
Rechtssatz: Hat die einschreitende Behörde den Antrag nicht nur als Antrag auf Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung und die Parteien als betreibende und verpflichtete Partei bezeichnet, sondern außerdem noch die Bewilligung einer solchen Exekution beantragt und den Zuspruch von Kosten begehrt, dann kann der Antrag nur als Exekutionsantrag angesehen werden und muß deshalb nach den Vorschriften für Exekutio... mehr lesen...