Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter F*** von der Anklage, er habe "Ende 1983" (ersichtlich gemeint: bei der Abgabe der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1983) in Paternion vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch die Nichterklärung von Betriebseinnahmen eine Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben, und zwar der von ihm zu entrichtenden Umsatzsteuer, um 1,650.274 S bewirkt und hiedurch das (Finanz-) Verge... mehr lesen...
Norm: BAO §212 Abs1BAO §230 Abs3BAO §230 Abs4FinStrG §29 Abs2
Rechtssatz: Auch bei einer durch ein Ansuchen um Zahlungserleichterung (§ 212 Abs 1 BAO) - kraft Gesetzes (§ 230 Abs 3 BAO) oder vor Ablauf der Zahlungsfrist kraft behördlicher Anordnung (§230 Abs BAO) - bewirkten Vollstreckungssperre handelt es sich um einen "Zahlungsaufschub" im Sinne des § 29 Abs 2 FinStrG. Entscheidungstexte 15... mehr lesen...