Die beklagte Partei übernahm mit Bürgschaftserklärung vom 18. Oktober 1972 die Verpflichtung, bis zu einem Betrag von 80 000 S allen auf Grund der Bestimmungen des Zollgesetzes entstehenden Abgabenschulden der Firma Fritz M GesmbH aus Wareneinfuhren gemäß § 1357 ABGB als Bürge und Zahler beizutreten. Mit Schreiben vom 24. August 1973 machte die beklagte Partei von dem in der Bürgschaftserklärung vorbehaltenen Recht, die Haftungsübernahme aufzukundigen, Gebrauch. Dadurch blieb jedoch d... mehr lesen...
Norm: ABGB §1346 Abs1 GABGB §1353ABGB §1363ABGB §1451ABGB §1478BAO §222 Abs3BAO §238
Rechtssatz: Die abgabenrechtlichen Verjährungsvorschriften (§ 238 Abs 1 und 2 BAO) sind im bürgerlich - rechtlichen Verhältnis zwischen Gläubiger und Bürgen der Abgabenschuld nicht anwendbar. Entscheidungstexte 1 Ob 599/81 Entscheidungstext OGH 20.05.1981 1 Ob 599/81 Veröff: EvBl 1981/210 S ... mehr lesen...