Entscheidungsgründe: I. 1. a) Der Bf. ist Arzt; seine Ordination befindet sich in Wien. Das Finanzamt für den 6., 7. und 15. Bezirk in Wien (künftig kurz: FA) verbucht gemäß §213 Abs1 BAO die von ihm wiederkehrend zu leistenden Abgaben in laufender Rechnung. Am 21. Mai 1979 belastete das FA das Abgabenkonto des Bf. mit der Einkommensteuervorauszahlung für das 2. Kalendervierteljahr 1979 in der Höhe von 11000 S. Damals wies das Konto ein Guthaben von 263,50 Sauf. Am 5. Juni 1979 ... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzBAO §213 Abs4BAO §217 Abs1 BAO §219
Rechtssatz: BAO; keine Bedenken gegen die Regelung des Säumniszuschlages iVm. der Anrechnungsregel in den §213 Abs4, §217 Abs1 und §219 unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsrechtes; keine gleichheitswidrige und keine denkunmögliche Gesetzesanwendung Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Die Finanzlandesdirektion für Stmk. wies mit vier im Instanzenzug erlassenen Bescheiden vom 28. September 1979 Berufungen des Dipl.-Ing. DDr. J G ab, die sich gegen je einen Bescheid des Finanzamtes Graz über die Vorschreibung eines Säumniszuschlages in Höhe von 28 S richteten; Bemessungsgrundlage des vorgeschriebenen Säumniszuschlages bildete die Vermögensteuerschuld für das dritte und vierte Vierteljahr 1978 sowie für das erste und zweite Vierteljahr 1... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Norm: StGG Art5BAO §213 Abs4BAO §217 Abs1
Rechtssatz: BAO; Vorschreibung eines Säumniszuschlages in denkmöglicher Anwendung des §213 Abs4 iVm. §217 Abs1 Entscheidungstexte B 467-470/79 Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 25.11.1983 B 467-470/79 Schlagworte ... mehr lesen...