Die Beschwerdeführerin erwarb im Jahr 1986 eine Liegenschaft mit einem ehemaligen Schulgebäude, das sie in der Folge für Wohnzwecke adaptierte. In den Streitjahren (1986 bis 1988) erklärte die Beschwerdeführerin (wobei sie die Art des Unternehmens als "Mietwohnhaus" bezeichnete) jeweils jährliche Einnahmen von S 48.000,-- sowie Ausgaben von S 52.021,56 (1986), S 467.619,77 (1987) und S 398.639,10 (1988) bzw. alljährlich Umsatzsteuer von S 4.800,-- und Vorsteuern von S 12.260,-- (1986)... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §200 Abs2;BAO §200 Abs4;
Rechtssatz: Der bescheidmäßige Ausspruch über die Nichtfestsetzung der Umsatzsteuer setzt keine vorausgehende "Bestreitung" der Umsatzsteuerpflicht durch Organe der Abgabenbehörde voraus. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1991150066.X04 Im RIS seit ... mehr lesen...