Der Beschwerdeführer betrieb (nach eigenem Vorbringen seit dem Jahr 1956) als Einzelunternehmer den Handel bzw. das Leasinggeschäft mit selbst importierten Mikrowellenherden, Großkücheneinrichtungen und diversen Automaten. Der Gewinn wurde gemäß § 5 EStG ermittelt. Im Jahr 1979 nahm der seit Jahren im Spielautomatenhandel tätige Kurt K. geschäftlichen Kontakt mit dem Beschwerdeführer auf. Es wurde vereinbart, englische Spielautomaten zu importieren und in Österreich zu verkaufen. ... mehr lesen...