IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Weigl über die Beschwerde von 1. J S, X, X, und 2. U S, X, X, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde Luftenberg an der Donau vom 13. Mai 2020, GZ: 920/2020-Kr, betreffend Festsetzung der Freizeitwohnungspauschale samt Zuschlag A. zu Recht: I. Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen. II. Gegen diese Entsc... mehr lesen...