Norm: ABGB §863 JABGB §1002ABGB §1295 IIf3BHG §40
Rechtssatz: Bei nach der Gesetzeslage erlaubten anonymen Wertpapiergeschäften besteht ein schutzwürdiges Interesse des Bankkunden, der sich für eine solche Anlageform entschied, seine Identität nicht preisgeben zu müssen. Es ist dabei auch nicht zwischen der Anonymität gegenüber der Bank und der Anonymität gegenüber der Allgemeinheit zu unterscheiden, wenn es an einem vertraglichen Recht der Ban... mehr lesen...