Norm: EG-RL 200/78/EG - Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 32000L0078 allgEG-RL 200/78/EG - Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 32000L0078 Art2VBO 1995 §4a Abs2aVBO 1995 §4b Abs3VBO 1995 §42 Abs2 Z2
Rechtssatz: Krankheit kann als solche nicht als ein weiterer Grund neben den Gründen angesehen werden, derentwegen Personen zu diskriminieren nach der RL 2000/78 verboten ist. Läuft eine undifferenzierte Berechnung krankheitsbedingter Fehlzeiten eines ... mehr lesen...