Entscheidungsgründe: Der Kläger war ab 5. 3. 2007 im beklagten Holzbauunternehmen als Dachdecker beschäftigt. Im Unternehmen des Beklagten war vom 16. 7. bis 19. 8. 2007 Betriebsurlaub vorgesehen und dementsprechend der Werkstättenbetrieb für 24 Werktage geschlossen. In dieser Zeit konsumierte der Kläger aufgrund dieses Betriebsurlaubs einerseits seinen offenen Urlaubsanspruch von elf Tagen, der nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) abgerechnet wurde, sowie we... mehr lesen...