Begründung: Mit der zunächst gegen die „E***** GmbH Niederlassung Gera", *****, D-07549 Gera, gerichteten Klage begehrte die Klägerin die Zahlung von 249.686,74 EUR sA und brachte hiezu im Wesentlichen vor, dass die Beklagte eine Gesellschaft sei, die von Deutschland aus die gewerbsmäßige Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften betreibe und Arbeitskräfte auch nach Österreich überlassen habe. Nach § 33d Abs 1 BUAG unterliege seit 1. 9. 2005 auch die Beschäftigung von Arbeitn... mehr lesen...