Entscheidungsgründe: Franz J*** war bei der klagenden Baugesellschaft, einem nunmehr dem § 2 Abs. 2 lit a BUAG unterliegenden Unternehmen, vom 12. September 1951 bis 3.Jänner 1955 als Maurerlehrling, anschließend als Maurer und ab 1.März 1974 als Polier im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Am 6.März 1989 beendeten die Arbeitsvertragsparteien dieses Arbeitsverhältnis einvernehmlich wegen Pensionierung des Arbeitnehmers. Die Klägerin zahlte Franz J*** die ihm zustehende Abfertigun... mehr lesen...