Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß vorgeworfen: ?Sie haben 1. am 27.04.2003 eine Funkanlage ohne Bewilligung eingeführt. 2. vom 27.-28.04.2003 diese Funkanlage ohne Bewilligung in Kampl, 6167 Neustift betrieben.? Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 68 Abs 1 Telekommunikationsgesetz, BGBl I Nr 100/97 (TKG) und nach § 70 Abs 1 Telekommunikationsgesetz iVm § 104 TKG begangen und wurde über ihn zu 1. gemäß § 104 Abs 2 TKG eine Geldstraf... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 70 Abs.1 Telekommunikationsgesetz - TKG, BGBl.I.Nr. 100/1997, ist die Einfuhr, der Vertrieb und der Besitz von Funksendeanlagen nur mit einer Bewilligung zulässig. Eine Bewilligung zum Vertrieb berechtigt auch zur Einfuhr und zum Besitz; eine Bewilligung zur Einfuhr berechtigt auch zum Besitz. Gemäß § 104 Abs.1 Z2 TKG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen, wer entgegen § 70 Abs.1 eine Funksendeanlage ohne Bewilligun... mehr lesen...