Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer beantragte mit einem undatierten, am 26.09.2017 bei der XXXX eingelangten Schreiben die Überprüfung der von der XXXX (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) für die Geltendmachung eines Nutzungsrechts angebotenen Abgeltung in Höhe des Richtsatzes gemäß der Telekom-Richtsatzverordnung 2014. 2. Im vorgelagerten Streitschlichtungsverfahren gemäß § 121 TKG 2003 bei der XXXX konnte keine Einigung herbeigeführt werden. 3. ... mehr lesen...