Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Die Telekom-Control-Kommission (im Folgenden: TKK) stellte mit Bescheid fest, dass gemäß § 36 Abs 1 iVm § 37 Abs 2 S 1 TKG 2003 der Markt für Festnetzorientierung für die sektorspezifische Regulierung nicht mehr relevant sei. Weiters hob die TKK die der XXXX durch den Bescheid der Telekom-Control-Kommission zu M 7/06-58 vom XXXX auferlegten Verpflichtungen, betreffend den „Markt für Originierung im öffentlichen Telefonnetz an festen Stand... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Die XXXX (Beschwerdeführerin) übermittelte mit Schriftsatz vom 11.03.2010 einen Antrag auf Erlass einer Anordnung gemäß § 50 TKG 2003 gegenüber der XXXX (bis 07.07.2010 XXXX ; mitbeteiligte Partei) an die Telekom-Control-Kommission (belangte Behörde, TKK). Die Beschwerdeführerin begehrte darin die Anordnung von Zusammenschaltungs-Entgelten gegenüber der mitbeteiligten Partei. 2. Die belangte Behörde erließ zwischenzeitlich die Marktanal... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die beschwerdeführende Partei auf dem "Markt für terminierende Segmente von Mietleitungen" gemäß § 37 Abs 2 TKG 2003 als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht festgestellt. Zudem wurden ihr hinsichtlich dieses Marktes gemäß § 37 Abs 1 TKG 2003 spezifische Verpflichtungen auferlegt. 2. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 21. August 2014 Beschwerde. ... mehr lesen...