Rechtssatz: Gemäß § 109 Abs.2 Z.7 des Telekommunikationsgesetzes 2003 - TKG 2003, BGBl.I Nr. 70/2003, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.I Nr. 178/2004, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 8.000 Euro zu bestrafen, wer entgegen § 86 Abs.4 den Organen der Fernmeldebehörde das Betreten von Grundstücken oder Räumen nicht gestattet. Nach § 86 Abs. 4 TKG 2003 sind die Fernmeldebehörden berechtigt, Telekommunikationsanlagen, insbesondere Funkanlagen und Tele... mehr lesen...