Mit den im Wesentlichen gleich lautenden Straferkenntnissen des Fernmeldebüros für Steiermark und Kärnten vom 21. März 2011 wurde den Erstbeschwerdeführern in den verbundenen Verfahren jeweils zur Last gelegt, sie hätten als Geschäftsführer der zweitbeschwerdeführenden Partei und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Personen zu verantworten, dass diese entgegen § 107 Abs 2 Z 1 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) eine elektronische Post ohne vorherige Einwil... mehr lesen...