Rechtssatz: Gemäß § 70 Abs.1 Telekommunikationsgesetz - TKG, BGBl.I.Nr. 100/1997, ist die Einfuhr, der Vertrieb und der Besitz von Funksendeanlagen nur mit einer Bewilligung zulässig. Eine Bewilligung zum Vertrieb berechtigt auch zur Einfuhr und zum Besitz; eine Bewilligung zur Einfuhr berechtigt auch zum Besitz. Gemäß § 104 Abs.1 Z2 TKG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen, wer entgegen § 70 Abs.1 eine Funksendeanlage ohne Bewilligun... mehr lesen...