Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß vorgeworfen: ?Sie haben 1. am 27.04.2003 eine Funkanlage ohne Bewilligung eingeführt. 2. vom 27.-28.04.2003 diese Funkanlage ohne Bewilligung in Kampl, 6167 Neustift betrieben.? Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 68 Abs 1 Telekommunikationsgesetz, BGBl I Nr 100/97 (TKG) und nach § 70 Abs 1 Telekommunikationsgesetz iVm § 104 TKG begangen und wurde über ihn zu 1. gemäß § 104 Abs 2 TKG eine Geldstraf... mehr lesen...