Dem Berufungswerber wurde mit Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Tirol und Vorarlberg vom 28.04.2003, Zl 80662-JD/03, vorgeworfen, er habe es als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufener Geschäftsführer der A. Gesellschaft für professionelle Audiotex-Anwendungen GmbH (kurz A.) zu vertreten, dass durch die Firma A. 1) am 28.10.2002 zwischen 11.00 Uhr und 13.00 Uhr in der XY und 2) am 27.01.2003 zwischen 11.00 Uhr und 13.00 Uhr in der XY Anrufe zu Werbezwecken ohne vorherige Zu... mehr lesen...