Mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde macht die Beschwerdeführerin die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde geltend, weil diese über die von der Beschwerdeführerin am 15. Mai 2002 erhobene Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 7. Mai 2002, mit dem der Beschwerdeführerin gemäß § 26 Abs. 5 FSG die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens aufgetragen worden war, innerhalb der Frist von sechs Monaten nicht entschieden h... mehr lesen...