IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Dr. Martina Strele über die Beschwerde der AA vertreten durch Rechtsanwalt1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 16.06.2016, Zl **** zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 BV-G u... mehr lesen...