Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 12.01.2016 Norm: FSG §29 Abs4FSG §39 Abs1
Rechtssatz: § 29 Abs.4 FSG bestimmt für jene Fälle, in denen der Führerschein gemäß § 39 FSG vorläufig abgenommen wurde, dass die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen ist. Diese rückwirkende Berechnung der Entzugsdauer stellt eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz dar, dass Bescheide erst ab ihrer Erlassu... mehr lesen...