Der Beschwerde und dem dieser beigeschlossenen angefochtenen Bescheid ist folgender Sachverhalt zu entnehmen: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 13. Februar 2003 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 4 FSG aufgefordert, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe B binnen drei Monaten ab Zustellung dieses Bescheides vorzulegen. Der Beschwerdeführer unterz... mehr lesen...