Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 14. Mai 1993 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 lit. d des Kraftfahrgesetzes 1967 die am 12. Dezember 1988 erteilte Lenkerberechtigung für die Gruppe B entzogen. Gleichzeitig wurde gemäß § 73 Abs. 2 dieses Gesetzes ausgesprochen, dass bis zur behördlichen Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe. Mit ... mehr lesen...