Norm: MRG §16 Abs2MRG §16 Abs3MRG §16 Abs4MRG §58 Abs4StadtErnG §33 Abs4WWG §15 Abs4
Rechtssatz: Der zulässige Hauptmietzins nach § 16 MRG trat - im Falle von nach dem Inkrafttreten der novellierten Bestimmung des § 33 Abs 4 StadtErnG erfolgten Wiedervermietungen - nicht erst ab diesem Zeitpunkt anstelle des im § 15 Abs 14 WWG genannten höheren Mietzinses nach § 2 Abs 1 lit a MG. Durch die novellierte Bestimmung des § 33 Abs 4 StadtErnG sollte ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies den Antrag des Antragstellers auf Feststellung, der Antragsgegner habe durch die Vorschreibung eines Hauptmietzinses von 18,30 S pro m2 ab 1. April 1985 für die Wohnung top.Nr. 10 im Hause Wien 5., Reinprechtsdorfer Straße 21, das gesetzliche Zinsausmaß überschritten, ab. Es legte dieser Entscheidung folgenden Sachverhalt zu Grunde: Der Antragsgegner ist Eigentümer des Hauses Wien 5., Reinprechtsdorfer Straße 21, das unter Zuhilfenahme eines mit Be... mehr lesen...