Norm: LAG §109
Rechtssatz: Für die Unterscheidung zwischen bäuerlichen Betrieben und Gutsbetrieben ist § 109 LAG auch dann heranzuziehen, wenn es sich um rechtlich relevante Äußerungen handelt, die aus der Zeit vor Wirksamwerden des LAG stammen. Entscheidungstexte 4 Ob 128/51 Entscheidungstext OGH 08.01.1952 4 Ob 128/51 Veröff: JBl 1952,323 = Arb 5349 ... mehr lesen...